Arbeitsmedizin im Unternehmen
Dr. med. Jürgen M. Jancik
Arbeitsmediziner erledigen im Unternehmen als Betriebsarzt oder als Werksarzt ihre Aufgaben im Spannungsfeld zwischen
Die Erledigung der gesetzlich Vorgeschriebenen Aufgaben entspricht der Tätigkeit des “Betriebsarztes” nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) von 1973 und den dazugehörigen Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften, BGV A 7); die darüber hinausgehenden Aufgaben sind betrieblich bzw. durch das Unternehmen beauftragt und ermöglichen die Tätigkeit eines Werksarztes herkömmlicher Prägung.
Die alleinige “betriebsärztliche Betreuung” durch einen Betriebsarzt entsprechend den gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen ist eine zusätzliche Sozialleistung zur Risikominimierung bei den Unfallversicherungen und bei den beschäftigten Mitarbeitern. Erst durch unternehmenseigene und unternehmensspezifische Regelungen zu einem aktiven Gesundheitsmanagement bekommen Arbeitsmediziner die Aufgaben, die im Unternehmen der Steigerung der Wirtschaftlichkeit dienen. Diese Aufgaben beinhalten dann als Untermenge auch die gesetzlichen Aufgaben des Betriebsarztes.
“Betriebsärztliche Betreuung” entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung entspricht dem Wortgebrauch nach einer belehrenden und möglicherweise bevormundenden, staatlich verordneten Zuwendung, gegen die mündige Bürger zum Widerstand neigen. (Dolf Sternberger: Betreuung ist die Form von Terror, gegen die man sich am schlechtesten wehren kann.). Betriebliche Akzeptanz für die arbeitsmedizinische Kompetenz kann auf breiter Basis erst dann erwartet werden, wenn die Tätigkeit des Betriebsarztes entsprechend unternehmerischer Vorgaben im Rahmen eines aktiven Gesundheitsmanagements ausgeführt wird.